Rechtsanwältin

Nadja Draxinger LL.M.

Aktuelles

Letzte Aktualisierung: 25.8.2010

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Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits im Dezember 2009 entschieden hatte, dass die nationalen Regelungen zum Sorgerecht die ledigen Väter diskriminieren, hat nun das Bundesverfassungsgericht die §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB zur Regelung der Sorge nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärt (BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 420/09). Nach dieser bisherigen Regelung kann der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur erlangen, wenn die Mutter des Kindes zustimmt, ihr wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie verstirbt. Der Gesetzgeber ging dabei bisher davon aus, dass die alleinerziehende Mutter ihre Zustimmung in erster Linie von Gründen des Kindeswohls abhängig macht.

Statistische Erhebung haben jedoch ergeben, dass die Verweigerung der Zustimmung in aller Regel nicht vordergründig vom Kindeswohlgedanken getragen ist. Umfragen zufolge verweigern alleinerziehende Mütter - unabhängig davon, ob es dem Kindeswohl entspricht - ihre Zustimmung vielmehr häufig aus der Motivation heraus, ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater des Kindes teilen zu wollen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird deshalb in Zukunft und im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auf Antrag des Vaters zunächst zu prüfen sein, ob ein gemeinsames Sorgerecht der beiden Elternteile in Betracht kommt, denn ebensowenig kann es rechtens sein, der Mutter ohne begründeten Anlass das bisher ausgeübte Sorgerecht gänzlich zu entziehen. Eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater kommt weiterhin in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl besser als die gemeisame Sorge entspricht. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Art ist bei verweigerter Zustimmung der Mutter nach bisheriger Rechtslage nicht möglich gewesen.

Mithin bringt diese Entscheidung eine Annäherung an die Sorgerechtsregelungen ehemals getrennt lebender oder geschiedener Eltern mit sich. Auch hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der gemeinsamen Sorge aus. Auch hier kann dem Antrag eines Elternteils auf Alleinsorge nur dann stattgegeben werden, wenn nach gerichtlicher Überprüfung die Alleinsorge dem Kindeswohl besser entspricht als die gemeinsame Sorge.

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Wichtige Gesetzesänderungen in zeitlicher Reihenfolge:

Die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts wirkt sich keineswegs nur auf die Ehen aus, die erst nach diesem Stichtag geschieden werden. Die neuen Regelungen gelten vielmehr - von Ausnahmen abgesehen - auch für alle Ehen, die bereits seit längerem geschieden sind. Dies gilt z.B. für die Möglichkeit, Ehegattenunterhalt nachträglich zu beschränken bzw. zu befristen oder die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts anzupassen. Hinsichtlich des Betreuuungsunterhaltes besteht aufgrund der Reform nach wie vor gewisse Rechtsunsicherheit, da sich eine gefestigte Rechtsprechung hierzu noch nicht herausgebildet hat. Diese Unsicherheit auszunutzen, kann eine der möglichen taktischen Maßnahmen im Streit um zu zahlenden Unterhalt sein.

Insbesondere sind die Anforderungen an die Befristung des zu zahlenden Unterhaltes gesunken, was den Argumentationsspielraum aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten erweitert. Mit umfassenden Reformen familienrechtlicher Regelungen sind nunmehr auch die Möglichkeiten einer nachträglichen Befristung des Unterhaltes bzw. einer Abänderung von Unterhaltstiteln festgeschrieben.

Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz geht ein verbesserter Schutz des Anspruchsberechtigten vor unredlichen Vermögensminderungen einher. So kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig seine Ansprüche leichter als bisher in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren sichern. Ihm stehen insbesondere umfassende Auskunftsrechte zum Zwecke der Feststellung des Vermögens bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung zu, weswegen es Sinn macht, sich bereits im Vorhin darüber zu informieren, was bei Vorbereitung der Trennung zu beachten ist. Außerdem werden bei Eheschließung vorhandene Schulden - im Gegensatz zu bisher - beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Missbräuchliche Vermögensverschiebungen zu ungunsten des Ausgleichsberechtigten fallen nach neuer Rechtslage nicht mehr so leicht wie vorher.

Zum 1.9.2009 ist auch die Strukturreform zum Versorgungsausgleich in Kraft getreten. Damit werden die ausgleichsberechtigten Personen beim Ausgleich von Betriebsrentenansprüchen des Verpflichteten wesentlich besser gestellt. Jedes Rentenrecht wird - im Gegensatz zu vorher - sofort zum Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt. Mithin weiß der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits bei der Scheidung, wieviel Rente aus dem Versorgungsausgleich im zusteht.

Gleichzeitig entfällt allerdings das sogenannte "Rentnerprivileg". Altersrentner, deren Ehepartner jünger sind und noch keine Rente erhalten, werden mit Wegfall des sog. "Rentnerprivilegs" wesentlich schlechter gestellt als dies nach bisherigem Recht der Fall war. War der Ausgleichsverpflichtete zum Zeitpunkt der Scheidung bereits in Rente, hat er nach bisherigem Recht die volle Rente bis zum Renteneintritt des Ehepartners erhalten. Nunmehr wird ihm die Rente bereits ab Rechtskraft der Scheidung gekürzt.

Mit der ebenfalls zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Reform des Familienverfahrens sollen insbesondere Umgangs- und Sorgerechtsverfahren beschleunigt und die gütliche Einigung der Eltern in solchen Verfahren gefördert werden. Der Gesetzgeber bezweckt damit die Beschleunigung der Verfahren betreffend Kindschaftschaftssachen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und die Regelungsgegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nun in einer Verfahrensordnung zusammen gefasst.

Der in Verfahren betreffend Kindschaftssachen nunmehr vorherrschende Beschleunigungsgrundsatz bringt es mit sich, dass das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bereits einen Monat nach Beginn des Verfahrens anzuberaumen hat. Die Verlegung eines diesbezüglichen Termins kann nur aus ganz wichtigen Gründen erfolgen. Kindschaftssachen gehen selbst früher anberaumten, anderen Gerichtsterminen im Zweifel vor.

Bezüglich des Sorgerechts für ledige Väter sind weitere Neuerungen zu erwarten, da die derzeit geltenden, nationalen Regelungen, wonach ledige Väter das Sorgerecht nur mit dem Einverständnis der Kindesmutter bekommen können, nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 3.12.2009) eine Diskriminierung lediger Väter darstellt. Bleibt abzuwarten, ob dies Gesetzesänderungen auf nationaler Ebene nach sich zieht.

Änderungen des Erb- und Verjährungsrechts haben schließlich zur Folge, dass nunmehr viele erb- und familienrechtliche Ansprüche, die bisher erst nach 30 Jahren verjährten, der Regelverjährung von 3 Jahren unterliegen, weswegen in vielen Fällen größere Eile geboten ist als zuvor.

Mit Beschluss vom 16.6.2010 hat das EU- Parlament die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Fällen grenzüberschreitender Trennung oder Scheidung maßgeblich vorangetrieben (sog. ROM III Verordnung). Diese Entwicklung ist zu begrüßen und zu hoffen, dass sich die Mitgliedstaaten alsbald auf einheitliche Regelungen, die mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten schaffen, einigen werden.

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